Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA zwischen Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und Kötz (Landkreis Günzburg) durch die bayernets GmbH

Erörterungstermin im Rahmen des Anhörungsverfahrens

Die zu dem oben genannten Vorhaben rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen sowie sonstigen Äußerungen werden von der Regierung von Schwaben in einem Erörterungstermin behandelt (§ 43a EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG, Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG).

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemeinden Wertingen, Laugna, Zusamaltheim, Villenbach, Holzheim, Glött, Winterbach, Dürrlauingen, Haldenwang, Burgau, Rettenbach und Kötz beansprucht.

1. Der Erörterungstermin findet statt am
Dienstag, den 10.09.2024, ab 09:30 Uhr
in der Turn- und Festhalle Jettingen,
Christoph-von-Schmid-Straße 4 (östlicher Eingang),
89343 Jettingen-Scheppach.

Falls die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden kann, wird der Erörterungstermin am Mittwoch, den 11.09.2024, am oben genannten Ort ab 09:30 Uhr fortgesetzt. Der Einlass beginnt jeweils ab 09:00 Uhr.

2. Diese Bekanntmachung kann sowohl auf der Internetseite der betroffenen Verwaltungsgemeinschaften bzw. Gemeinden als auch auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de (Planfeststellungsverfahren -> Energieversorgungsleitungsrechtliche Planfeststellungsverfahren) eingesehen werden.
Darüber hinaus ist der Inhalt dieser Bekanntmachung gemäß § 20 UVPG auch über das zentrale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich.

3. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an dem Erörterungstermin sind neben der Vorhabenträgerin und den Trägern öffentlicher Belange die vom Plan Betroffenen und alle, die Äußerungen abgegeben haben (Einwendungsführer) sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte. Die Teilnehmer am Erörterungstermin werden gebeten, sich auf Nachfrage durch Vorlage eines Identitätsdokuments (z. B. Personalausweis oder Reisepass) auszuweisen. Bevollmächtigte von Einwendungsführern haben ihre Vertretungsberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben.

4. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (z. B. eines Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann und, dass das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Erörterungstermins beendet ist.
Die Äußerungen der Einwendungsführer werden im weiteren Verfahren auch dann im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt, wenn diese nicht am Erörterungstermin teilnehmen.

5. Es ist vorgesehen, zunächst die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange zu behandeln und anschließend die von Bürgern erhobenen Äußerungen.
Diese Tagesordnung ist unverbindlich. Aus der Tagesordnung kann nicht abgeleitet werden, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Tagesordnungspunkte Gegenstand der Erörterung werden oder zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Thema erörtert wird. Sobald einer der Tagesordnungspunkte oder auch ein einzelnes Thema abschließend erörtert worden ist, besteht seitens der Einwendungsführer kein Anspruch mehr auf weitere bzw. erneute diesbezügliche Erörterung.

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7. Für die weitere Organisation ist es hilfreich, wenn der Teilnahmewille vorab schriftlich (Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg) oder an die E-Mail-Adresse "> bis spätestens Freitag, den 23.08.2024, mitgeteilt wird. Das Recht Betroffener, am Termin teilzunehmen, besteht auch ohne vorherige Anmeldung.

8. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten oder Vertreter, werden nicht erstattet.

9. Im Rahmen des Erörterungstermins im oben genannten Planfeststellungsverfahren werden die personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.

Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821 / 327-01, E-Mail: ">.

Kontaktdaten des Behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben:
Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821 / 327-01, E-Mail: ">.

Nach der DSGVO bestehen folgende Rechte:

  • Betroffene können Auskunft verlangen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten die Regierung von Schwaben von ihnen verarbeitet werden und erhalten weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen (Art. 15 DSGVO). Dieses Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht den Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Betroffene die Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung verlangen (Art. 17 und Art. 18 DSGVO). Das Recht der Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO besteht unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO).
  • Erfolgt die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO), haben Betroffene das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn sie hierfür Gründe haben, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).
  • Wenn Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht ihnen gegebenenfalls das Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Betroffene von ihren Rechten Gebrauch machen, prüft die Regierung von Schwaben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weitere Einschränkungen, Modifikationen und gegebenenfalls Ausschlüsse der vorgenannten Rechte können sich aus der DSGVO oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

Betroffenen steht weiterhin ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.

Kontaktdaten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Tel.: 089 / 212672-0, E-Mail: ">.

Rettenbach, 21.06.2024
Gemeinde Rettenbach

gez. Sandra Dietrich-Kast
Erste Bürgermeisterin