Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen vom 20.05.2026

Die Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen (im Folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft” genannt) gibt sich aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO, BayRS 2020-2-1-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) und den Art 20a, Art 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende

Satzung:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse einschließlich – soweit eingerichtet – des Bürgermeisterausschusses.

(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Höhe von 45 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen.

§ 2 Entschädigung des oder der Gemeinschaftsvorsitzenden
und der Stellvertreter

(1) Der oder die Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000, – Euro.

(2) Die Stellvertreter des oder der Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,- Euro. Der/Die Stellvertreter/in des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält pro Vertretungstag 1/30 der mtl. Aufwandsentschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden.

(3) 1Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der für die Besoldungsgruppe A 13 maßgebliche Vomhundertsatz.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. Juni 2020 außer Kraft.

Offingen, den 21.05.2026
Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen
gez. Tobias Bühler (Siegel)
Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender